Klage gegen Streckenradar erfolgreich!:
Laatzener Anwalt sieht durch Streckenradarmessungen Grundrechte verletzt und bekommt Recht!
Wir begleiten den Kläger, Arne Ritter zum Gericht, wo heute eine Entscheidung über die Rechtmäßigkeit dieser Verkehrsüberwachung am Nachmittag getroffen wurde - Grundrecht auf infomationelle Selbstbestimmung ist nicht gegeben - Nötige Gesetzesgrundlage noch nicht vorhanden
Das Verwaltungsgericht Hannover verhandelt heute eine Klage gegen die erste streckenbezogene Tempolimitüberwachung "Section Control", die im November 2018 auf der B6 bei Laatzen (Region Hannover) in Betrieb gegangen war. Wie wir berichteten, (ID 2234) sieht sich der Kläger in seinen Grundrechten verletzt, weil das System ohne Anlass jedes Autokennzeichen erfasst - auch das von vorschriftsmäßig fahrenden Fahrzeugen. Dies sei ein Verstoß gegen den Datenschutz, so Ritter. Das Urteil gibt Ritter Recht in seiner Klage auf Unterlassung. Die Anlage muss abgeschaltet werden.
Laut Bundesverfassungsgericht ist die Speicherung der Autokennzeichen, wenn auch nur vorübergehend, ein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung. Dies sieht der verhandelnde Richter am Verwaltungsgericht ebenso. Kennzeichen, Uhrzeit und Fahrtrichtung werden für mindestens eine Minute und somit personenbezogene Daten erfasst. Das Kennzeichen würde an der ersten Brücke zwar Hashcodiert übermittelt, diese Kodierung ist jedoch nicht mehr zeitgemäß, sicher und die Kodierung ebenfalls eine auf das Kennzeichen individuelle.